Gemäß Art 88 Abs 3 Satz 3 EG-V ist es den Mitgliedstaaten untersagt, Beihilfevorhaben vor einer Genehmigung durch die Kommission durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Durchführungsverbot sowie das (durch eine Kommissionsentscheidung konkretisierte) materielle Beihilfeverbot unmittelbar anwendbar. Es handelt sich damit um Rechtsnormen, deren Missachtung rechtswidriges Verhalten nach nationalem Recht darstellt. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Vorschriften im nationalen Recht nach sich zieht, ist gemeinschaftsrechtlich jedoch nicht im einzelnen geregelt. Da Beihilfen in Österreich vorwiegend privatrechtsförmig vergeben werden, untersucht die vorliegende Arbeit im Detail die Zivilrechtsfolgen gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfevergabe nach österreichischem Zivilrecht. Dabei werden diese Zivilrechtsfolgen sowohl für das Rechtsverhältnis zwischen Beihilfegeber und Beihilfeempfänger (Nichtigkeit des Subventionsvertrags und bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Beihilfe), als auch für das Verhältnis zwischen diesen und Wettbewerbern des Beihilfeempfängers (Entstehen von Beseitigungs-, Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen) geprüft. Die Arbeit enthält in einem Grundlagenteil auch eine ausführliche Darstellung des materiellen Gehalts des Beihilfeverbotes sowie eine Beschreibung der wichtigsten Rechtsquellen in diesem Bereich.