Nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 v. Chr. erlaubte das attische Prozessrecht dem Beklagten in gewissen Fällen, die Einlassung zur Hauptsache durch eine Paragraphe zu verweigern. Nach einigen Gelehrten waren Paragraphe und Hauptsache Gegenstand verschiedener Prozesse. Nach anderen hatte die Debatte über die Paragraphe den Charakter einer bloßen Vorverhandlung, der die Abstimmung über die Hauptsache unmittelbar folgte, wenn das Gericht die Klage als zulässig erachtete. Der Autor stellt eine eingehende Diskussion der verschiedenen Meinungen zu diesem Thema vor und gründet seine eigene Lösung auf einer sorgfältigen Analyse der antiken Quellen: Durch eine einzige Abstimmung entschieden die Richter, ob entweder die Paragraphe des Beklagten oder das Begehren des Klägers siegreich sein solle.