ÖAW
NEU
Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 15. Jahrgang, Heft 1/2025
Nummer:
15
Jahrgang:
2025
Heft:
1
1. Auflage, 2025
Die „Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs“ wurden als Zeitschrift der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs gegründet. Seit 2011 erscheinen die „BRGÖ“ zweimal jährlich sowohl in einer Printfassung als auch online; in der Regel ist ein Band einem besonderen Thema gewidmet, während der zweite Band vermischte Beiträge enthält. Der aktuelle Band enthält 10 Aufsätze zu verschiedenen rechtshistorischen Themen vom 16. bis zum 20. Jahrhundert. Zwei Beiträge widmen sich zentralen Institutionen des Heiligen Römischen Reiches (Reichstag, Reichshofrat); zwei weitere Beiträge der NS-Justiz in Lemberg einerseits, in Tirol und Vorarlberg andererseits. Dazwischen liegen Untersuchungen zum Engagement katholischer Frauen-Kongregationen im Strafvollzug, zum Rückgang gerichtlicher Eide im österreichischen Prozessrecht und zur Maßregelung von Rechtsanwälten und RechtsanwaltsanwärterInnen zwischen 1934 und 1938. Privatrechtsgeschichtlicher Natur ist der Beitrag zu den sog. siebenbürgischen Ehen (einer in Österreich durchaus verbreiteten Methode, das Verbot der Wiederverheiratung zu Lebzeiten des ersten Ehegatten zu umgehen). Aus einem FWF-Projekt geht der Aufsatz über die internationalen Einflüse auf die Entstehung der österreichischen Bundesverfassung von 1920 hervor.
Erhältlich als

Details

Ausgabe:
978-3-7001-5062-6, Zeitschriftenausgabe, broschiert, 04.07.2025
Ausgabe:
978-3-7001-5063-3, E-Journal, PDF, nicht barrierefrei, 04.07.2025
Auflage:
1. Auflage
Seitenzahl:
283 Seiten
Format:
29,7x21cm
Sprache:
Deutsch
DOI (Link zur Online Edition):

Sollten Sie uns über Sicherheitsprobleme mit diesem Produkt informieren wollen, verwenden Sie hierfür bitte unsere Kontaktadresse zur Produktsicherheit:

VERLAG DER ÖSTERREICHISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN

Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, A-1010 Wien

Büroanschrift:
Bäckerstraße 13, A-1010 Wien
Tel.: +43-1-51581-3420
verlag(at)oeaw.ac.at

Sicherheitshinweis entsprechend Art. 9 Abs. 7 S. 2 der GPSR entbehrlich.

Weitere Titel zum Thema