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Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 3. Jahrgang, Heft 1/2013

Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs, 3. Jahrgang, Heft 1/2013
Appellation und Revision im Europa des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit
Nummer:
3
Jahrgang:
2013
Heft:
1
1. Auflage, 2013
Die „Beiträge zur Rechtsgeschichte Österreichs“ wurden als Zeitschrift der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs gegründet. Seit 2011 erscheinen die „BRGÖ“ zweimal jährlich sowohl in einer Printfassung als auch online; in der Regel ist ein Band einem besonderen Thema gewidmet, während der zweite Band vermischte Beiträge enthält.
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Die Entwicklung der Appellation im kanonischen Recht Von der klassischen Periode bis zur nach-tridentinischen Epoche
Das mittelalterliche kanonische Recht hat mit der Ausbildung eines umfassenden Appellationsrechts und der Einrichtung eines geordneten Instanzenzuges bewirkt, dass sich das kanonische Recht überall in Europa durchsetzte und zugleich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefördert werden konnte. Als seit dem 16. Jahrhundert die weltlichen Territorien dazu übergingen, ihr Gerichtswesen zu zentralisieren und die Rechtsprechung durch gelehrte Richter ausüben zu lassen, konnte man auf das System des kanonischen Prozessrechts und auf das entwickelte Institut der Appellation als Vorbild zurückgreifen. Allerdings entstanden nun auch Konflikte um die Zuständigkeit der jeweiligen Jurisdiktion: Nachdem im Heiligen Römischen Reich Ständige Nuntiaturen (Wien und Köln) eingerichtet worden waren, die – in Ergänzung der kurialen Gerichte der Rota Romana und der Signatura Apostolica – eine eigene Jurisdiktion beanspruchten, entstanden Kompetenzkonflikte mit dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat.
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Seite 11 - 26
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Appellationen vor weltlichen Gerichten in Italien (13.–15. Jahrhundert) Theorie der Juristen und kommunale Prozesspraxis
Der vorliegende Beitrag wirft einige Schlaglichter auf die statutarischen Regelungsbedürfnisse im Kontext der Appellation in ausgewählten italienischen Kommunen des Spätmittelalters (Bologna, Florenz, Perugia, Lucca) und kontrastiert diese mit den Aussagen des gelehrten Prozessrechts. Außerdem werden die für Lucca in serieller Dichte erhaltenen Prozessakten in Appellationsverfahren aus dem 14. Jahrhundert untersucht (libri appellationum, libri libellorum, libri consiliorum). Auch gedruckte consilia geben aufschlussreiche Einblicke in die Rechtspraxis vor den weltlichen Gerichten der spätmittelalterlichen Kommunen. Wie diese Quellen zeigen, war die Appellation ein von vielen Parteien in zahlreichen Fällen genutztes Instrument des gelehrten Prozessrechts. Darüber hinaus stellt sie die wichtigste Verfahrensart dar, anhand der sich im Laufe des späten 13. und 14. Jahrhunderts in den oberitalienischen Kommunen oberste Gerichte herausbildeten. Die Statuten greifen viele Streitfragen auf, die schon in der Prozessrechtsliteratur des 13. Jahrhunderts und bis hin zur Kameralliteratur des Reichskammergerichts durchaus kontrovers beurteilt worden waren. Es zeigt sich ein im Vergleich mit dem späteren Reichskammergericht relativ rasches, in einer beachtlichen Zahl von Fällen mit einem Endurteil abgeschlossenes Verfahren.
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Seite 27 - 52
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Appellationsprivilegien als Gestaltungsfaktoren der Gerichtsverfassung im Alten Reich
Appellationsprivilegien verklammerten die verschiedenen territorialstaatlichen Gerichtsverfassungen mit dem Reich und können damit als wichtige Bausteine der Gerichtsverfassung des Alten Reiches begriffen werden. Der vorliegende Beitrag untersucht die Wirkungen der Appellationsprivilegien im Gerichtsverfassungsgefüge und ist damit im Spannungsfeld von Reichsgerichtsbarkeit und Territorialgerichtsbarkeit angesiedelt. Zunächst wird Klarheit über die hier maßgeblichen Begriffe – also Appellationsprivilegien, Gerichtsverfassung und Gestaltungsfaktor – hergestellt. Im zweiten Abschnitt werden anhand der in der Edition von Ulrich Eisenhardt und Elsbeth Markert wiedergegebenen Privilegientexte Gegenstände identifiziert, auf welche die Appellationsprivilegien eingewirkt haben. Im dritten Teil der Untersuchung wird versucht, die Rolle der Appellationsprivilegien als Gestaltungsfaktoren in der Gerichtsverfassung des Alten Reiches näher zu bestimmen. Der vierte und letzte Abschnitt geht speziell auf das kursächsische Appellationsprivileg von 1559 ein.
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Seite 53 - 66
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Das Reichskammergericht als oberste Rechtsmittelinstanz im Reich
Das Reichskammergericht war neben seiner vielfältigen sachlich begründeten erstinstanzlichen Zuständigkeit vor allem Appellationsinstanz zur Überprüfung von Entscheidungen territorialer Obergerichte und reichsständischer Austrägalgerichte. Die Auswertung von ca. 40.000 in der Bochumer Datenbank erfassten Prozessen verdeutlicht die wechselvolle quantitative Bedeutung der Appellation im Verhältnis zur erstinstanzlichen Tätigkeit des Reichskammergerichts in Zeit und Raum. Neben dieser Funktion als Rechtsmittelinstanz im eigentlichen Sinn war das Gericht auch als höchste Instanz für die Bearbeitung von weiteren Rechtsbehelfen – Nichtigkeit, Justizverweigerung sowie Revision und Restitution – zuständig; wobei der quantitative Befund zum Umfang derartiger Klagen eher bescheiden ausfällt, auch wenn man berücksichtigt, dass es sich dabei um Rechtsbehelfe für außerordentliche Situationen handelte. Von den gegen Entscheidungen des Reichskammergerichts möglichen Rechtsbehelfen war nur die Revision von einiger Bedeutung; Syndikatsklagen, Rekurs an die Visitation bzw. an den Reichstag kamen dagegen nur äußerst selten vor.
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Seite 67 - 86
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Appellation und Nichtigkeitsklage aus der Sicht der frühen Kameralistik
Der vorliegende Beitrag analysiert die Observationenliteratur zur reichskammergerichtlichen Rechtsprechung des 16. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich mit Blick auf das viel diskutierte Verhältnis von Appellation und Nichtigkeitsklage (querela nullitatis). Das gesetzliche Gebot, dass beide Rechtsmittel kumulativ eingebracht werden mussten, gab Anlass zu Kontroversen über das Ausmaß der Akzessorietät der Nichtigkeitsklage zur Appellation, mit der Frage, ob bei unzulässiger Appellation auch die Nichtigkeitsklage als desert abzuweisen sei oder nicht. Ferner wurde diskutiert, ob nach Abweisung der inzident erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde es möglich sein sollte, die Nichtigkeitsklage nunmehr prinzipaliter zu erheben. Ein weiterer Problemkreis betrifft die Abgrenzung zwischen der heilbaren und unheilbaren Nichtigkeit (nullitatis sanabilis und insanabilis) – eine Frage von erheblicher praktischer Relevanz, da das Reichskammergericht nur in den Fällen berechtigt war, das Verfahren fortzusetzen und ein endgültiges Urteil zu sprechen, in denen heilbare Nichtigkeit gegeben war. Insgesamt wird angesichts verschiedener prozessualer Konstellationen deutlich, dass die Nichtigkeitsklage gegenüber der Appellation kontinuierlich an Bedeutung verlor.
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Seite 87 - 102
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Prozessrechtliche Aspekte zur Appellation an den Reichshofrat
Die Appellation an den Reichshofrat folgte fast ohne Ausnahme den Verfahrensregeln der Appellation an das Reichskammergericht. Dies ist bemerkenswert, hatte sich der Reichshofrat doch wiederholt vorbehalten, Prozesse ohne verfahrensrechtliche Beschränkungen zu führen. Das Appellationsverfahren selbst war in hohem Maße verfahrensrechtlich normiert und – ebenso wie am Reichskammergericht – durch zahlreiche Zulässigkeitsvoraussetzungen geprägt. In diesem Zusammenhang am wichtigsten waren die Appellationsprivilegien und eine Vielfalt prozessualer Fristen. Als verfahrensrechtliche Besonderheit kann das Bemühen des Reichshofrats gelten, Verfahren auf dem Wege informeller Vorverfahren zu erledigen, selbst wenn Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegeben waren. Im Hinblick auf die Appellationspraxis am Reichshofrat zeigt eine Durchsicht der seit kurzem vermehrt zugänglichen Quellen, dass die Annahme einer hohen Anzahl von Appellationen nicht bestätigt werden kann. Gründe dafür waren die zunehmende Anzahl von Appellationsprivilegien und die steigenden Appellationssummen, das Verbot ungerechtfertigter Appellationen, hohe Prozesskosten sowie die durch territoriale Obrigkeiten verursachten Appellationsbehinderungen
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Seite 103 - 120
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Bene appellatum et male iudicatum Appellationen an den Reichshofrat in der Mitte des 17. Jahrhunderts an Beispielen aus dem Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis
Der Beitrag gibt Einblicke in den Wiener Gerichtsalltag in zivilrechtlichen Appellationsangelegenheiten am Beispiel des Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreises. Erstmals wird anhand der archivalischen Überlieferung ein Grundgerüst des zivilrechtlichen Appellationsverfahrens beschrieben. Drei Aspekte kristallisieren sich anhand der empirischen Befunde beim gegenwärtigen Forschungsstand heraus. Erstens: Der reichshofrätliche Appellationsprozess glich im vorliegenden Untersuchungszeitraum 1648 bis 1657 dem kameralen Rechtsmittelverfahren. Zweitens: Im Rahmen der normativen Vorgaben (bspw. Reichskammergerichtsordnung und Jüngster Reichsabschied) bestimmten die Konfliktparteien als „Herren“ des Verfahrens über dessen Ablauf und Fortgang. Der Reichshofrat agierte primär nur auf Ansuchen der Kontrahenten, jede reichshofrätliche Verfügung musste durch die Parteien beantragt werden. Erließ der Reichshofrat eine Verfügung, so waren die Parteien verpflichtet, diese umzusetzen. Die starke Position der Parteien eröffnete Spielräume, aus denen eine gewisse Offenheit des Verfahrens resultierte. In diesem Procedere wirkt der Reichshofrat in weiten Teilen eher als Vermittler. Seine wiederholte Bereitschaft, abgeurteilte Sachverhalte neu zu verhandeln, verstärkt diesen Eindruck. So wirkt – drittens – die Gerichtstätigkeit des Reichshofrats auf den modernen Betrachter widersprüchlich und zurückhaltend, wofür verschiedene Erklärungsansätze ins Feld geführt werden können: Eine primär auf Konsens und weniger auf Rechtssicherheit und -eindeutigkeit ausgerichtete frühneuzeitliche Konfliktmentalität, die unüberschaubare Vielfalt der Rechtszugänge und Gerichtsobservanzen, die Verflechtung der Rechtsprechung mit politischen und herrschaftlichen Machtinteressen sowie eine angesichts hoher Inanspruchnahmezahlen wohl nicht zu bezweifelnde große Arbeitsbelastung der Reichshofräte.
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Seite 121 - 146
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Daß in erster Instanz übel und widerrechtlich gesprochen [...] Zur Rechtspraxis und Funktionsweise von Appellationen am Reichshofrat im Kontext jüdisch-nichtjüdischer Konflikte in Frankfurt am Main im 18. Jahrhundert
Die historische Forschung hat erst kürzlich die Bedeutung von Appellationen an die höchsten Reichsgerichte des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation als Verbindungsglied zwischen Reich und Territorien/Stadtgemeinden neu bewertet, und zwar nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch als politische und symbolische Interaktion. Weniger ist dagegen über das Prozessverfahren und die Rechtspraxis bekannt. Das gilt insbesondere für das kaiserliche Gericht, den Reichshofrat. Juden und Jüdinnen gehörten zu den Prozessparteien, die die Appellation besonders intensiv nutzten, und zwar sowohl in Konflikten mit ihrer nicht-jüdischen Umwelt als auch in innerjüdischen Auseinandersetzungen. Der vorliegende Beitrag untersucht auf der Basis von Appellationen der Jüdischen Gemeinde in Frankfurt am Main während des späten 18. Jahrhunderts exemplarisch die Formalitäten des Appellationsverfahrens, die jüdische Parteien begünstigen konnten. Zusätzlich zu ihrer Argumentation in Prozessschriften waren jüdische Klägerinnen und Kläger in der Lage, gerichtliche Prozeduren strategisch zu nutzen, um ihren Status als Gruppe unter dem besonderen Schutz des Kaisers deutlich zu machen, Verfahren zu verzögern, Entscheidungen der Vorgerichte in Schwebe zu halten und den Streitstoff neu zu definieren. Insbesondere in den Frankfurter Verfahren wurden formale Mechanismen so zu einem Schlüssel in den Bemühungen der jüdischen Gemeinde um ihre Autonomie.
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Seite 147 - 162
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Der Reichshofrat und das irreguläre Beschneiden des Rechtsmittels der Appellation
Reichshofrat und Reichskammergericht bekämpften rechtswidrige Maßnahmen und Normen, die das Recht der Appellation an die Reichsgerichte einschränkten. Der Reichshofrat war allerdings nicht nur Gericht, sondern auch Rat des Kaisers. Als solcher konnte er auch tätig werden, wenn kein Appellationsprozess anhängig war. Zwischen 1495 und 1555 trug der Reichshofrat zur Konsolidierung des neuen Instruments der Appellation bei. Später entschied er Anträge von Fürsten und Städten auf neue oder erweiterte Appellationsprivilegien. Durch Geleitbriefe stärkte der Reichshofrat ganz generell das Recht und das gerichtliches Verfahren. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts kontrollierte und rügte er massiv Fürsten und Städte, wenn sie die Regeln der Rechtsprechung verletzten. Seine Sensibilität für das Problem der illegalen Appellationsverbote und sein Erfolg in deren Bekämpfung variierten nach den jeweiligen Umständen.
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Seite 163 - 174
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Appellationen aus Reichsitalien Ein Konfliktfeld zwischen Reichshofrat und Plenipotenz
Appellationen von italienischen Vasallen und Untertanen des Heiligen Römischen Reichs sind im Kontext der kaiserlichen Jurisdiktion im sog. Reichsitalien zu sehen, die mit außerordentlich schwierigen Rahmenbedingungen zu kämpfen hatte. Während der Reichshofrat und die Plenipotenz in Italien dazu dienen sollten, die kaiserliche Jurisdiktionsgewalt über alle Reichslehen zu betonen, stieß die Durchsetzung dieser Ansprüche auf Schwierigkeiten: Insbesondere die größeren Vasallen (aber nicht nur sie) versuchten, den Zugang ihrer Untertanen zu den Reichsgerichten abzuschneiden. Darüber hinaus bemühte sich der Reichshofrat, die Entwicklung der Plenipotenz in eine ordentliche, reguläre Instanz zu verhindern und ihren Status als untergeordnete, hilfsweise tätige Untersuchungskommission zu erhalten, während eine Appellation nach Wien für die meisten Untertanen wegen der hohen Kosten jenseits ihrer Möglichkeiten war. Schließlich sah die eingeführte Praxis in Italien für Appellationen keine festen Stationen vor, sondern ermöglichte es den Vasallen, von Fall zu Fall gemäß ihren Interessen Appellationsgerichte einzusetzen. Angesichts dieses Herkommens scheinen reguläre Appellationen aus Italien am Reichshofrat eine geringe Rolle gespielt zu haben, während Extrajudizialappellationen möglicherweise häufiger vorkamen. Es bleibt allerdings noch viel zu tun, um die Bedeutung reichsitalienischer Appellationen und, allgemeiner, der kaiserlichen Jurisdiktion in Reichsitalien angemessen bewerten zu können – nicht zuletzt hinsichtlich der gerichtlichen und vermittelnden Tätigkeit der Plenipotenz.
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Seite 175 - 188
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Der Reichshofrat als Revisionsgericht für Österreich
Wie die neuere Forschung gezeigt hat, ist der Reichshofrat als multifunktionale Institution zu verstehen, die auf verschiedenen Gebieten – der Verwaltung, der Beratung des Herrschers sowie der Rechtsprechung– tätig war. Der Reichshofrat war dabei nicht nur eine Institution des frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reichs, sondern auch der österreichischen Erbländer. In dieser Funktion war er u.a. für Revisionen von Entscheidungen der Oberösterreichischen Regierung (vor 1564, 1595–1602), der Niederösterreichischen Regierung (bis in die 1630er Jahre) sowie des Obersthofmarschallamts (bis in die 1670er Jahre) zuständig. In diesen Verfahren bewies der Reichshofrat eine bemerkenswerte Flexibilität; großer Wert wurde einvernehmlichen Lösungen für die den Prozessen zugrundeliegenden Konflikte beigemessen. Obwohl Revisionen nur einen kleinen Teil der reichshofrätlichen Tätigkeit insgesamt sowie bezüglich der österreichischen Erbländer ausmachten, hatten sie eine wichtige Funktion. Als dem Gnadenbereich zugeordnetes, außerordentliches Rechtsmittel ermöglichten sie die Überprüfung von Entscheidungen, gegen die angesichts der Würde der betreffenden Spruchkörper nicht appelliert werden konnte.
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Seite 189 - 210
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Appellationen am Großen Rat von Mecheln
Der Große Rat entstand im 15. Jahrhundert nicht nur als ein Appellationsgericht, sondern er verfügte auch über eine vielseitige erstinstanzliche Zuständigkeit. Darüber hinaus gab es verschiedene andere Rechtsmittel, durch welche man eine Rechtssache vor den Rat bringen konnte (z. B. Opposition, Reformation, Revision). Als Appellationsgericht war der Rat grundsätzlich für die Überprüfung von Entscheidungen der Provinzialhöfe zuständig. Allerdings gab es eine Vielzahl von Ausnahmen, so dass auch Urteile unterer Gerichte (z.B. Stadtgerichte) direkt vor dem Rat angefochten werden konnten. Das Appellationsverfahren entsprach im 15. Jahrhundert im Wesentlichen dem Muster des gelehrten römischkanonischen Verfahrensrechts, wurde in der burgundischen Zeit aber auch durch die französische Praxis, insbes. die des Pariser Parlement, beeinflusst. Daneben entwickelte der Rat allmählich seinen eigenen „Stil“. Sein Verfahren wurde darüber hinaus durch die fürstliche Gesetzgebung (insbes. des späten 15. und des 16. Jahrhunderts) geregelt. Obwohl das Appellationsverfahren in der Regel die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Akten der Vorinstanz vorsah (ex eisdem actis, an bene vel male iudicatum sit), zeigt die Praxis, dass die Parteien, insbes. durch das Mittel der requête-civile, Abweichungen vom ordentlichen Prozessverlauf erreichen konnten. Auf diese Weise wurde u.a. das Vorbringen neuer Tatsachen einschließlich einer eigenen Beweisführung möglich. Damit näherte sich das Appellationsverfahren in der Praxis teilweise dem erstinstanzlichen Prozess an.
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Seite 211 - 230
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Das Appellationsgericht in Prag 1548-1783 Forschung, Quellen und historische Entwicklung
Das Appellationsgericht in Prag wurde 1548 von König Ferdinand I. gegründet. Nach der anlässlich seiner Gründung erlassenen Instruktion sollte es ein Appellationsgericht für alle Stadtgerichte in den Ländern der Böhmischen Krone (Böhmen, Mähren, Schlesien und beide Lausitzen) sein. In der Praxis allerdings arbeitete das Appellationsgericht zunächst hauptsächlich als Appellationsgericht für die Stadtgerichte im Königreich Böhmen und (bis 1621) in den Lausitzen. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts erweiterte sich seine Tätigkeit auf einige schlesische Fürstentümer. Für Mähren war das Appellationsgericht nur in der Zeitspanne zwischen dem Ende des 17. und der Mitte des 18. Jahrhunderts von Bedeutung. Das Appellationsgericht verschwand im Zuge der Justizreformen unter Kaiser Joseph II.; es wurde zum Allgemeinen Appellationsgericht umgewandelt und damit auch höchster Strafgerichtshof für das Königreich Böhmen. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über Forschung (1) und Quellen (2) zur Geschichte des Appellationsgerichts in Prag, außerdem über seine Geschichte, seine Tätigkeit, seine Zuständigkeit und sein Personal (3).
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Seite 231 - 250
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Die Tagsatzung als Appellationsgericht
Die Entscheidung von Appellationen – wie die Regelung von Konflikten überhaupt – folgte im komplexen System der Eidgenossenschaft eigenen Spielregeln. Auf kantonaler Ebene bildeten sich zunehmend Instanzenzüge hin zu innerkantonalen Appellationsgerichten heraus, die den Souveränitätsansprüchen der Kantone Genüge taten. In den sog. Gemeinen Herrschaften übernahm dagegen das wichtigste eidgenössische Gremium, die Tagsatzung, bzw. übernahmen die sog. Syndikate, Sondertreffen von Gesandten, die Funktion einer höchsten Appellationsinstanz. Große Bedeutung bei dieser Form des Konfliktaustrages kam einerseits klientelären Netzwerken zu, andererseits hatten sich die Syndikate und die von ihnen repräsentierten Stände auch einer juristischen Teilöffentlichkeit zu stellen, da Parteischriften und Entscheidungen zunehmend im Druck erschienen. Für interkantonale Konflikte blieben für Außenstehende kaum nachvollziehbare Konfliktvermeidungs-, Konfliktbegrenzungs- und Vermittlungsmechanismen erhalten, die zur Sicherung der Stabilität der Eidgenossenschaft als eines Geflechts unabhängiger Stände von erheblicher Attraktivität und Wirksamkeit waren.
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Seite 251 - 268
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Das Rechtsmittel der Appellation am Oberappellationsgericht Celle
Das 1711 gegründete Oberappellationsgericht Celle trat infolge des unbeschränkten Appellationsprivilegs 1718 als oberste Appellationsinstanz für Kur-Braunschweig-Lüneburg an die Stelle der Reichsgerichte. Andere Rechtsmittel als Appellationen sowie erstinstanzliche Verfahren waren in Celle nur von untergeordneter Bedeutung. Das Verfahren des Oberappellationsgerichts, das anhand der erhaltenen Prozessakten untersucht werden konnte, lehnt sich weitgehend an die Vorbilder der Reichsgerichte sowie des Wismarer Tribunals an. Dies gilt vor allem für den Ablauf des Appellationsprozesses. Durch die Beschränkung schriftlichen wie mündlichen Parteivortrags sollte das Verfahren beschleunigt werden. In der Praxis standen indes als weniger förmliche Verfahrensweise Entscheidungen durch Dekrete und Reskripte außerhalb des Appellationsprozesses im Vordergrund. Hierdurch konnte das Gericht die durchschnittliche Dauer der Verfahren erheblich kürzen und so die Akzeptanz seiner Rechtsprechung erhöhen.
Schlagworte:
Seite 269 - 290
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Abkürzungs- und Siglenverzeichnis
Seite 291 - 297
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Ausgabe:
978-3-7001-7432-5, Zeitschriftenausgabe, broschiert, 22.05.2013
Auflage:
1. Auflage
Seitenzahl:
297 Seiten
Format:
29,7x21cm
Sprache:
Deutsch
DOI (Link zur Online Edition):

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